Vermächtnisse: Ein Leitfaden
Das Vermächtnis ist ein facettenreiches Instrument der Nachlassplanung. Es ermöglicht individuelle Anordnungen und kann maßgeschneiderte Lösungen für die verschiedensten Bedürfnisse und Wünsche bieten. Dieser Artikel gibt Ihnen Anreize und Ideen, welche Gestaltungen unter anderem mit Vermächtnissen möglich sind.
Inhalt:
- Erbe oder Vermächtnis?
- Die Bedeutung des Vermächtnisses
Wer kann Vermächtnisnehmer werden?
- Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?
- Wer muss das Vermächtnis erfüllen?
- Vermächtnis und Erbschaftssteuer
- Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung
- Pflichtteil als Vermächtnis
- Ausschlagung eines Vermächtnisses
- Was passiert, wenn der Pflichtteil höher als das Vermächtnis ist?
- Kann das Vermächtnis höher sein als das Erbe?
- Fazit
Erbe oder Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Verfügung, durch die eine Person (der Erblasser) einer anderen Person (dem Vermächtnisnehmer) einen bestimmten Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie zum Erben ernennen zu müssen. Die Bedeutung des Vermächtnisses liegt darin, dass der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf Erfüllung des ihm Zugedachten Wertes oder Gegenstandes erhält, im Gegensatz zum Erben, der in die vollumfängliche Rechtsnachfolge des Erblassers Eintritt. Er wird also durch das Vermächtnis nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenngleich ein Vermächtnisnehmer auch zeitgleich Erbe sein kann.
Vermächtnis und Erbe werden in der Laienpraxis häufig als Synonyme benutzt. Das ist solange unschädlich, wie der wahre Wille des Erblassers zweifelsfrei erkennbar ist. Die Praxis zeigt jedoch, dass das regelmäßig nicht so einfach und klar möglich ist, wie es sich der Erblasser vielleicht gedacht hat. Eine, durch einen gut vorinformierten Erblasser, genaue Formulierung beim Vermächtnis und auch bei den Erben im Testament kann daher viel Streit und Auslegungsfragen ersparen.
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Die Bedeutung des Vermächtnisses
Die Bedeutung des Vermächtnisses liegt darin, dass es ermöglicht wird, Personen zu bedenken, ohne sie mit der Last eines Erben zu beschweren. Da die Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich handeln muss und zudem hinsichtlich des ganzen Nachlasses berechtigt aber auch verpflichtet ist, ist es häufig sinnvoll nur wenige, oder sogar nur einen Erben zu bestimmen. Da der Erblasser aber häufig ein gegenläufiges Interesse daran hat und mehrere Personen bedenken möchte, ist das Vermächtnis eine gute Ergänzung zur Erbeinsetzung. Hinzu kommt, dass die Vermächtnisnehmer ihr Vermächtnis im Zweifel direkt mit dem Erbfall von den Erben fordern können. Sie müssen, im Gegensatz zur Erbengemeinschaft, nicht abwarten, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Wer kann Vermächtnisnehmer werden?
Als Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person, zum Beispiel eine gemeinnützige Organisation oder ein Verein, eingesetzt werden. Zudem kann im Zeitpunkt, in dem das Vermächtnis fällig wird, auch ein zwar schon gezeugter aber noch nicht geborener Mensch Vermächtnisnehmer werden, wenn er sodann lebend geboren wird.
Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?
Die Folgende Liste ist bei weitem nicht abschließend. Sie stellt lediglich einen Überblick über gängige und mögliche Gestaltungen dar, die mit Vermächtnissen möglich sind.
- Das einfache Vermächtnis
- Das Grundstücksvermächtnis
- Das Untervermächtnis
- Das Quotenvermächtnis
- Das Erlassvermächtnis
- Das Verschaffungsvermächtnis
- Das Ersatzvermächtnis und der Ersatzvermächtnisnehmer
- Das Nachvermächtnis
- Das Vorausvermächtnis
Das einfache Vermächtnis
Das einfache Vermächtnis ist die grundlegende Form. Hier wird dem Vermächtnisnehmer ein konkreter Gegenstand aus dem Nachlass zugewendet. Beispielsweise kann ein Erblasser in seinem Testament formulieren, dass sein Enkel sein Auto erhalten soll. Hierbei ist es wichtig, das Vermächtnis klar zu formulieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Grundstücksvermächtnis
Für die Übertragung des Eigentums am Grundstück auf den Vermächtnisnehmer ist eine Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Dies setzt die Zustimmung des oder der Erben voraus, da diese zunächst Rechtsnachfolger des Erblassers sind.
Wenn das Grundstück mit Grundschulden oder anderen Lasten behaftet ist, sollte geklärt werden, wie mit diesen umgegangen werden soll. Es sollte auch geklärt werden, ob die mit dem Grundstück gesicherte Verbindlichkeiten vom Erben zutragen sind oder, ob der Vermächtnisnehmer die Erben freizustellen hat.
Ohne Regelung, übernimmt der Vermächtnisnehmer sonst das Grundstück samt den darauf lastenden Verbindlichkeiten.
Das Untervermächtnis
Beim Untervermächtnis wird ein Vermächtnis auf ein bereits bestehendes Vermächtnis aufgesetzt. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer eines Untervermächtnisses von einem Hauptvermächtnisnehmer etwas erhält. Beispiel: Erbe soll der Sohn X werden. Der Sohn A soll aber ein Aktiendepot im Wert von 50.000€ erhalten, er muss jedoch seiner Tochter, der Enkelin B, einen Geldbetrag in Höhe von 5.000€ zahlen. Alternativ ist es auch möglich, dass das Vermächtnis einen Erbe der Erbengemeinschaft treffen soll. Dies muss der Erblasser, genau wie das Untervermächtnis auch, aber explizit anordnen, da ein Vermächtnis ohne Regelung sonst alle Erben gemeinschaftlich trifft.
Das Quotenvermächtnis
Neben dem einfachen und dem Vorausvermächtnis gibt es das Universalvermächtnis, bei dem der Vermächtnisnehmer einen festgelegten Prozentsatz des Nachlasses erhält. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser möchte, dass der Vermächtnisnehmer an der Entwicklung des Gesamtvermögens partizipiert. Häufig ist die Wertentwicklung des eigenen Vermögens wenig planbar. Setzt der Erblasser zu einem Zeitpunkt in dem sein Vermögen 100.000€ beträgt, ein Testament auf in dem er ein Vermächtnis in Höhe 10.000€ aussetzt, hat das beim Erbfall vor allem für die Erben eine ganz andere Bedeutung, wenn die Erbmasse im Erbfall nur noch 20.000€ oder vielleicht sogar 200.000€ beträgt. Diese Dynamik der Wertentwicklung des Nachlasses, wird durch das Quotenvermächtnis berücksichtigt. Auf der anderen Seite muss man wieder berücksichtigen, dass den Erben und dem Vermächtnisnehmer häufig ein Streit über den Wert des Nachlasses zugemutet wird, wenn man keine feste Summe nennt.
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Das Erlassvermächtnis
Hier wird dem Vermächtnisnehmer eine Forderung, die der Erblasser noch gegen ihn hatte schlicht erlassen.
Das Verschaffungsvermächtnis
Ein Verschaffungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser anordnet, dass ein bestimmter, noch nicht im Erbe vorhandener Gegenstand für den Vermächtnisnehmer beschaffen werden soll. Wenn der Beschwerte den Gegenstand nicht beschaffen kann, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, kann der Beschwerte aber stattdessen auch den Wert des zu beschaffenden Gegenstandes an den Vermächtnisnehmer auszahlen.
Das Ersatzvermächtnis und der Ersatzvermächtnisnehmer
Grundsätzlich entfällt ein Vermächtnis eines Gegenstandes, wenn es sich zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Nachlass befindet. Für diesen Fall kann der Erblasser aber bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer einen alternativen Gegenstand oder auch schlicht eine bestimmte Geldsumme erhalten soll.
Auch das Vermächtnis für den bereits vorher verstorbenen Vermächtnisnehmer entfällt grundsätzlich. Auch hier kann der Erblasser aber bestimmen, dass das Vermächtnis in diesem Fall an eine Ersatzperson, Beispielsweise die Kinder des Vermächtnisnehmers, gehen soll.
Diese beiden Gestaltungsformen können damit den Willen des Erblassers besser absichern.
Das Nachvermächtnis
Ähnlich, wie die Vor- und Nacherbfolge, gibt es auch ein Vor- und Nachvermächtnis. Es kann durchaus auch der Wunsch des Erblassers sein, dass der Vermachte Gegenstand ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zugehen soll, dies ist durch Anordnung des Vor- und Nachvermächtnisses grundsätzlich möglich. Beispiel: Der Erblasser bestimmt, dass sein Sohn X Alleinerbe werden soll. Sein noch minderjähriges Patenkind B, soll aber seine Münzsammlung bekommen, sobald es 25 Jahre alt geworden ist. Solange, soll sich seine Schwester S an der Münzsammlung erfreuen dürfen.
Das Vorausvermächtnis
Das Vorausvermächtnis kann grundsätzlich jede Form der oben genannten Vermächtnisse annehmen. Die Besonderheit hier liegt darin, dass der Vermächtnisnehmer zugleich Erbe ist. Das Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer und Erbe aber vorab und erst nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, inkl. von Vermächtnissen, wird das Erbe anhand der Erbquoten aufgeteilt. Es ermöglicht also einem Miterben etwas zuzusprechen, was über seinen eigentlichen Erbteil hinausgeht. So könnte beispielsweise ein Elternteil festlegen, dass ein Kind neben seinem Erbteil im Voraus als Vermächtnis das Familienhaus erhalten soll.
Das Vorausvermächtnis ist stets von der so genannten Teilungsanordnung zu unterscheiden. Bei der Teilungsanordnung soll ein Erbe im Rahmen seiner Erbquote einen bestimmten Gegenstand erhalten. So könnte beispielsweise ein Elternteil festlegen, dass bei der Aufteilung des Erbes im Erbteil des Kindes das Familienhaus enthalten sein soll. Liegt der Wert des Hauses im Verhältnis zum Wert der Erbmasse sogar über der Erbquote des Kindes, müsste das Kind einen Ausgleich zahlen. Zudem kann die Übereignung des Gegenstandes im Rahmen der Teilungsanordnung, anders wie das Vorausvermächtnis, regelmäßig nicht direkt im Erbfall verlangt werden. Der Begünstigte muss vielmehr warten, bis sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt.
Der Unterschied kann im Ergebnis finanziell gravierende Folgen haben, wie folgendes Beispiel zeigt: Der verwitwete Vater hat zwei Kinder, A und B. Im Vermögen des Vaters befindet sich Bankguthaben in Höhe von 500.000€, sowie eine großzügige Eigentumswohnung, ebenfalls im Wert von 500.000€. Setzt der Vater V jetzt beide Kinder zu Erben zu je ½ ein, trifft jedoch noch die Bestimmung „und A soll die Wohnung bekommen“, kommt hier sowohl ein Vorausvermächtnis, als auch eine Teilungsanordnung in Betracht.
1. Bei einem Vorausvermächtnis bekäme A vorab die Eigentumswohnung im Wert von 500.000€. Die restlichen 500.000€ würden anhand der Erbquoten geteilt werden, sodass wertmäßig A 750.000€, B nur 250.000€ bekäme.
2. Bei einer Teilungsanordnung, würde der Nachlass so aufgeteilt werden, dass A die Eigentumswohnung im Wert von 500.000€ bekäme und B das gesamte Bankguthaben im Wert von 500.000€.
Da sich der Erblasser darüber häufig keine Gedanken macht, ist der Wille des Erblassers im Nachhinein häufig streitig und muss ,ggf. vor Gericht, erforscht werden. Eine klare eindeutige Formulierung vermeidet auch hier enormen Streit.
Wer muss das Vermächtnis erfüllen?
Grundsätzlich muss der Erbe das Vermächtnis erfüllen. Hierzu zählen im Zweifel auch die Kosten der Erfüllung (beispielsweise die Notarkosten bei der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses). Der Erblasser kann aber natürlich auch andere Anordnungen treffen, sodass z.B. nur einer der Erben der Erbengemeinschaft die Vermächtnislast tragen soll. Das kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Erblasser sein Erbe unter seinen Kindern zu gleichen Teilen aufteilen möchte. Möchte er zugleich Vermächtnisse für die Enkel anordnen, dann sollen diese nicht vom gesamten Erbe, sondern nur von dem jeweiligen Kind des Erblassers, getragen werden.
Vermächtnis und Erbschaftssteuer
Ein wichtiger Aspekt bei der Planung eines Vermächtnisses ist die Erbschaftssteuer. Vermächtnisse sind grundsätzlich ebenso steuerpflichtig, wie Erbschaften und geltend gemachte Pflichtteilsansprüche. Die Steuerlast kann je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermächtnisses variieren. Es ist ratsam, dies bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen und möglicherweise durch geschickte Aufteilung des Vermögens die steuerliche Belastung zu minimieren!
Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung
Gerade, wenn der Erblasser ahnt, dass die Erben und der Vermächtnisnehmer sich nicht gut verstehen, kann es zur Vermeidung von Streit ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Diese kann auch rein zum Zweck der Vermächtniserfüllung angeordnet werden, sodass die Testamentsvollstreckung endet, sobald das Vermächtnis erfüllt wurde.
Pflichtteil als Vermächtnis
Das Pflichtteilsrecht dient dem Schutz der nächsten Angehörigen des Erblassers. Auch wenn diese im Testament übergangen wurden, haben sie Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. In einigen Fällen kann ein Erblasser den Pflichtteil als Vermächtnis festlegen, um zu bestimmen, wie der Pflichtteil konkret ausgezahlt oder erfüllt wird. Im Zweifel ist die Anordnung „Mein Kind soll seinen Pflichtteil bekommen“ aber eher nicht als Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zu verstehen.
Ausschlagung eines Vermächtnisses
Ein Vermächtnisnehmer hat das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen. Die Ausschlagung des Vermächtnisses, kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn mit dem Vermächtnis Schulden oder andere Verpflichtungen verbunden sind, die der Vermächtnisnehmer nicht übernehmen möchte. Die Ausschlagung des Vermächtnisses muss, anders als die Ausschlagung der Erbschaft, gegenüber dem Beschwerten erfolgen. Sie ist hingegen, auch anders, als bei der Erbschaft, grundsätzlich an keine Frist gebunden!
Was passiert, wenn der Pflichtteil höher als das Vermächtnis ist?
Es kann dazu kommen, dass der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten nur ein Vermächtnis zukommen lassen möchte, das unterdessen Pflichtteil liegt. Hier hat der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer grundsätzlich zwei Optionen. Zum einen kann er das Vermächtnis annehmen und den wertmäßig noch fehlenden Betrag als Pflichtteilsrest geltend machen. Oder er schlägt das Vermächtnis aus und verlangt seinen kompletten Pflichtteil in Geld. Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder, A und B. Sein Nachlasswert beträgt 100.000€. Darin enthalten ist ein Auto im Wert von 20.000€. Er setzt A als Alleinerben ein und vermacht B sein Auto.
B hat eine Pflichtteilsquote von 25%. Er kann daher entweder das Auto verlangen und seinen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe von weiteren 5.000€ oder er schlägt das Vermächtnis des Autos aus und verlangt einen Betrag von 25.000€.
Kann das Vermächtnis höher sein als das Erbe?
Das Vermächtnis kann einen höheren Wert als das Erbe haben. Der Erbe wird in diesem Fall das Erbe jedoch häufig ausschlagen und ggf. seinen Pflichtteil geltend machen. Im Erbfall haben die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten nämlich Vorrang gegenüber Vermächtnisansprüchen. Daher kann es passieren, dass nach Erfüllung der Pflichtteilsansprüche der Vermächtnisnehmer nicht mehr voll ausgezahlt werden kann und sein Anspruch ggf. gekürzt werden darf, sodass er das für ihn geplante Vermächtnis nicht gänzlich erhält.
Fazit
Vermächtnisse sind ein mächtiges Werkzeug in der Hand eines jeden, der seinen Nachlass regelt. Sie bieten ein hohes Maß an Flexibilität und ermöglichen individuelle, maßgeschneiderte Lösungen. Doch mit großer Flexibilität kommt auch eine große Verantwortung. Wenn Sie Ihr Vermächtnis formulieren wollen, ist das Verständnis für die steuerlichen Implikationen und die Berücksichtigung von Pflichtteilansprüchen fast unerlässlich. Eine gründliche Planung und oft auch professionelle Beratung ist daher dringend anzuraten. Unsere Partneranwälte für Erbrecht beraten Sie hier gerne und umfassend! Wer sorgfältig bei der Formulierung des Vermächtnisses vorgeht, kann jedoch sicherstellen, dass sein letzter Wille dezidiert bestimmt wird und sein Vermächtnis den individuell beabsichtigten Zweck erfüllt.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Vermächtnis