Erbe ausschlagen
Es kann vorkommen, dass eine Erbschaft mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringt. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Was das bedeutet, wie es funktioniert und was Sie sonst noch beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
- Was bedeutet Erbe ausschlagen?
- Wie schlägt man ein Erbe aus?
- Welche Folgen hat eine Ausschlagung?
- Was kostet eine Erbausschlagung?
- Kann man die Annahme des Erbes widerrufen?
- Gibt es Alternativen zur Ausschlagung des Erbes?
Was bedeutet Erbe ausschlagen?
Das Erbe auszuschlagen bedeutet, dass Sie die Erbschaft ablehnen und nicht annehmen. Das kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel:
- Das Erbe besteht nur aus Schulden oder ist überschuldet. Wenn Sie das Erbe annehmen, haften Sie auch für die Schulden des Verstorbenen, und zwar mit Ihrem eigenen Vermögen.
- Das Erbe enthält eine sanierungsbedürftige Immobilie, die hohe Kosten verursacht oder schwer zu verkaufen ist. Wenn Sie das Erbe annehmen, müssen Sie sich um den Unterhalt und die Instandsetzung der Immobilie kümmern oder einen Käufer finden.
- Das Erbe ist mit Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilen verbunden, die Sie einschränken oder belasten. Wenn Sie das Erbe annehmen, müssen Sie die Bedingungen erfüllen oder einen Teil des Erbes an andere Personen abgeben.
Zunächst sollten Sie sich einen umfassenden Überblick über die Erbschaft verschaffen, indem Sie das vorhandene Vermögen den bestehenden Schulden gegenüberstellen. Anschließend können Sie auf dieser Grundlage entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen möchten. Um Auskunft über die Bankkonten des Erblassers zu erhalten, müssen Sie Ihre Erbenstellung bei der Bank nachweisen. Hierzu können Sie die Sterbeurkunde, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vorlegen. Ein Erbschein ist als Nachweis ungeeignet, da Sie für dessen Beantragung das Erbe annehmen müssen und nicht mehr ausschlagen können.
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Wie schlägt man ein Erbe aus?
Um die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie eine Erbverzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgeben. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene sich zuletzt aufgehalten hat oder gemeldet war. Dazu setzen Sie selbst ein Schreiben auf und lassen Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigen.
Alternativ können Sie die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht auch persönlich zur Niederschrift erklären. Der Rechtspfleger hält Ihre Verzichtserklärung in diesem Fall schriftlich fest und lässt sie von Ihnen unterzeichnen. Es empfiehlt sich, die Sterbeurkunde zu diesem Termin mitzubringen.
Wichtig ist, dass Sie eine Frist von sechs Wochen einhalten. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie vom Tod des Erblassers und dem genauen Grund, warum Sie zum Erben berufen wurden, (bspw. durch ein Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge) erfahren haben. Wenn es kein Testament gibt, beginnt die Frist regelmäßig schon mit dem Tod des Erblassers. Wenn der Verstorbene oder Sie selbst im Ausland leben, beträgt die Frist sechs Monate.
Für die Ausschlagung brauchen Sie keine Gründe anzugeben. Sie können auch nicht teilweise ausschlagen oder bestimmte Gegenstände behalten. Es gilt: Alles oder nichts.
Welche Folgen hat eine Ausschlagung?
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, verlieren sie den Anspruch an allem, was zum Erbe gehört, inklusive Erinnerungsstücken. Sie behalten jedoch ihren Pflichtteilsanspruch, wenn Sie als Erbe eingeschränkt gewesen wären. Das bedeutet, dass das Erbe durch einen Testamentsvollstrecker oder eine Teilungsanordnung eingeschränkt wurde oder dass die Erben eine Auflage oder ein Vermächtnis erfüllen müssten. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten Personen wie Ehepartnern oder Kindern zusteht.
Die Erbschaft geht dann an die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Reihenfolge der Erben weiter. Wenn alle möglichen Erben ausschlagen, fällt das Erbe an den Staat.
Wenn Sie minderjährige Kinder haben, die Erben geworden sind, müssen Sie auch für sie die Erbschaft ausschlagen. Dafür brauchen Sie aber die Genehmigung des Familiengerichts außer das Kind ist ausschließlich deswegen Erbe geworden, weil Sie das Erbe selbst ausgeschlagen haben. In diesen Fällen entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit. Mit der Ausschlagung sparen Sie sich aber nicht unbedingt die Beerdigungskosten. Diese müssen in der Regel von den nächsten Angehörigen getragen werden, unabhängig davon, ob sie erben oder nicht.
Was kostet eine Erbausschlagung?
Für die Ausschlagung fallen Gebühren an, die je nach Wert des Nachlasses variieren. Beim Nachlassgericht beträgt die Gebühr regelmäßig zwischen 30 und 2.000 Euro. Beim Notar kommen noch weitere Kosten hinzu.
Wenn Sie sich die Gebühren nicht leisten können, können Sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Befreiung stellen. Dafür müssen Sie aber Ihre finanzielle Situation nachweisen.
Kann man die Annahme des Erbes widerrufen?
Wenn Sie ein Erbe angenommen haben, egal ob durch eine ausdrückliche Annahme oder durch verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und Sie in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis der Umstände des Anfechtungsgrundes die Anfechtung der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Ein Anfechtungsgrund besteht insbesondere dann, wenn Sie arglistig getäuscht wurden oder einem Irrtum über die erbrechtlichen Verhältnisse erlegen sind (Zahl der Miterben, Grad der Verschuldung, Zusammensetzung des Nachlasses u.a.). Ein Irrtum über den Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände stellt dagegen keinen Anfechtungsgrund dar.
Auch wenn Sie darüber geirrt haben, warum Sie zum Erben geworden sind, (gesetzlicher Erbe oder testamentarischer Erbe) besteht noch ein Anfechtungsgrund.
Die erfolgreiche Anfechtung hat dann die gleiche Wirkung wie eine Ausschlagung.
Gibt es Alternativen zur Ausschlagung des Erbes?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen sollen, gibt es noch andere Möglichkeiten, die Sie in Betracht ziehen können:
Die Nachlassverwaltung: Dabei übertragen Sie die Verwaltung des Nachlasses an einen Dritten, der sich um die Abwicklung kümmert. Sie bleiben aber weiterhin Erbe und haben Anspruch auf den Überschuss, wenn alle Schulden beglichen sind. Die Haftung für die Schulden ist aber auf das Erbe beschränkt. Sie müssen also nicht mit Ihrem eigenen Vermögen haften.
Das Nachlassinsolvenzverfahren: Dabei wird das Insolvenzrecht auf den Nachlass angewendet. Das bedeutet, dass ein Insolvenzverwalter die Vermögenswerte verwertet und die Gläubiger befriedigt. Auch hier bleiben Sie Erbe und haben Anspruch auf den Überschuss, wenn es einen gibt. Die Haftung für die Schulden ist ebenfalls auf den Nachlass beschränkt.
Für beide Optionen müssen Sie einen Antrag beim Nachlassgericht stellen. Sie sollten sich aber vorher gut informieren, welche Vor- und Nachteile diese Verfahren haben und ob sie für Ihren Fall geeignet sind.
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