Wirksamkeit eines Testaments für deutsche Staatsbürger im Ausland und bei doppelter Staatsbürgerschaft

Alexander Bars
Rechtsanwalt
Stand:
March 20, 2025
Lesedauer:
3
min

Im Rahmen der Nachlassplanung stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Testament auch dann wirksam ist, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht in Deutschland lebt. Dies ist insbesondere für deutsche Staatsbürger von Interesse, die im Ausland wohnen, aber auch für Ausländer in Deutschland, sowie auch generell für Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.

Wirksamkeit eines Testaments für deutsche Staatsbürger im Ausland und bei doppelter Staatsbürgerschaft

Im Rahmen der Nachlassplanung stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Testament auch dann wirksam ist, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht in Deutschland lebt. Dies ist insbesondere für deutsche Staatsbürger von Interesse, die im Ausland wohnen, aber auch für Ausländer in Deutschland, sowie auch generell für Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft. Um diese Fragen zu beantworten, muss man die internationale Rechtslage und die Auswirkungen auf das Erbrecht des jeweiligen Landes berücksichtigen. Aus deutscher Sicht ist bei aktuellen Todesfällen zunächst zu prüfen, ob ein vorrangiger Staatsvertrag anzuwenden ist, hierzu zählt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929, der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929 und der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958. Sollten diese Verträge nicht einschlägig sein, gilt aus deutscher Sicht die Europäische Erbrechtsverordnung.

1. Deutscher Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Wenn ein deutscher Staatsbürger im Ausland lebt, ist aus deutscher Sicht und aus Sicht der Europäischen Union (ausgenommen Dänemark und Irland) grundsätzlich das Erbrecht des Landes anzuwenden, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Jedenfalls innerhalb der EU (ausgenommen Dänemark und Irland) ist es dem Erblasser jedoch möglich durch sein Testament, das deutsche Erbrecht zu wählen. Das bedeutet, dass dann in der gesamten EU (ausgenommen Dänemark und Irland) auf das dort belegene Vermögen das deutsche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist.

Aus Sicht von Nicht-EU-Ländern (und Dänemark und Irland) ist jedoch eine individuelle Prüfung notwendig. Es kann sein, dass ein deutsches Testament nicht automatisch anerkannt wird und eine zusätzliche rechtliche Klärung erforderlich ist. Zudem ist immer zu prüfen, welches Landesrecht, ob mit Testament oder ohne, aus Sicht dieses Staates Anwendung findet.

2. Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Rechtslage vergleichbar: Sofern die Person in Deutschland lebt, gilt, wenn die Europäischen Erbrechtsverordnung Anwendung findet, grundsätzlich deutsches Erbrecht. Ein besonderes Augenmerk muss jedoch auf die Tatsache gelegt werden, dass diese Personen das deutsche Erbrecht im Testament nicht frei wählen kann. Mit dem Umzug ins Ausland gilt jedenfalls nicht mehr das deutsche Erbrecht, was auch Auswirkungen auf die Gültigkeit des Testaments haben kann.

3. Doppelte Staatsbürger nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Bei Personen mit einer doppelten Staatsbürgerschaft innerhalb der Europäischen Union (ausgenommen Dänemark und Irland) gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, wenn kein Staatsvertrag zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass primär wieder das Recht des Landes gilt, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als zusätzlichen Vorteil kann sich die Person jedoch bei einer Rechtswahl in ihrem Testament aussuchen, welches Landesrecht, dessen Staatsbürgerschaft sie hat, sie wählen möchte.

3.1 Doppelte Staatsbürgerschaft bei Staatsverträgen und Eigentum in mehreren Ländern

Ein besonders komplexer Fall tritt auf, wenn eine Person die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, dies bspw. bei einer deutsch-türkischen doppelten Staatsbürgerschaft unter einen Staatsvertrag fällt und sie sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Land (zum Beispiel in der Türkei) Eigentum besitzt. In diesem Beispielsfall käme der deutsch-türkische Konsularvertrag von 1929 zum Tragen, der eine klare Unterscheidung zwischenbeweglichem und unbeweglichem Nachlass trifft:

• Beweglicher Nachlass: Er richtet sich nach den Gesetzen des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß.

• Unbeweglicher Nachlass: Dieser wird nach den Gesetzen des Landes vererbt, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

In solchen Fällen gibt es jedoch noch keine einheitliche Rechtsprechung zwischen Deutschland und der Türkei bzgl. des beweglichen Nachlasses. Unbeweglicher Nachlass wie vor allem Immobilien würden in jedem Fall nach dem Landesrecht, indem sich die Immobilie befindet, vererbt werden. Bewegliche Vermögenswerte in Deutschland würden wohl aus deutscher Sicht nach deutschem Recht und bewegliche Vermögenswerte in der Türkei aus türkischer Sicht nach türkischem Recht vererbt werden. Es wird auch vertreten, dass es dann auf den Schwerpunkt der Staatsbürgerschaft der Person ankäme. Hier bedarf es im Einzelfall zwingend juristischen Rats

Aus verfahrensrechtlicher Sicht empfiehlt es sich, zwei separate Testamente zu erstellen – eines nach deutschem Recht für das Vermögen in Deutschland und ein weiteres nach türkischem Recht für das in der Türkei befindliche Eigentum. Diese sollten miteinander abgestimmt werden, um die reibungslose Umsetzung des Nachlasses in beiden Ländern zu gewährleisten.

4. Vorteile der Nutzung des Testamentsgenerators von Erblotse

Erblotse bietet eine besonders nutzerfreundliche Lösung für die Testamentserstellung. In vielen Fällen benötigen Nutzer keine tiefgehende rechtliche Beratung, sondern müssen lediglich die Auswirkungen ihres Testaments auf ihren Nachlass und ihre Vermögenswerte im Ausland verstehen. Bei Bedarf wird der Nutzer zu einem kostenlosen 15-minütigen Gespräch weitergeleitet, um weitere Fragen zu klären und individuelle Lösungen zu finden.

Ein weiterer Vorteil des Testamentsgenerators ist, dass selbst bei komplexen Vorstellungen die Erstellung eines Grundtestaments wesentlich einfacher und kostengünstiger ist, als ein komplettes Testament durch einen Anwalt erstellen zu lassen. Bei bereits fertigen Testamentsvorlagen können rechtliche Beratungen und Anpassungen schnell und unkompliziert vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass der Nachlass gemäß den persönlichen Wünschen des Erblassers abgewickelt wird.

Fazit:

Die Wirksamkeit eines Testaments hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers sowie den Ländern, in denen Vermögen vorhanden ist. Erblotse bietet eine praktische Lösung, um ein Testament zu erstellen, das den rechtlichen Anforderungen entspricht und in verschiedenen Ländern anerkannt wird. Insbesondere bei komplexen internationalen Erbsituationen, wie bei einer doppelten Staatsbürgerschaft oder Eigentum in mehreren Ländern, ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls mehrere Testamente zu erstellen, die aufeinander abgestimmt sind.

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