Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers

Dr. Thomas Asmus
Mitgründer, Rechtsanwalt und Steuerberater
Stand:
December 6, 2023
Lesedauer:
4
min

Die/der Verstorbene kann durch letztwillige Verfügung (Testament) bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker die festgelegten Anordnungen ausführen soll, sodass der letzte Wille durch eine Vertrauensperson durchgesetzt wird. Erfahren Sie hier alles wichtige zur Testamentsvollstreckung.

Inhalt:

1. Warum Testamentsvollstreckung?

Die/der Verstorbene kann durch letztwillige Verfügung (Testament) bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker die letztwilligen Anordnungen ausführen soll. Die/der Verstorbene erreicht damit, dass der letzte Wille durch eine Person des Vertrauens ausgeführt wird.
Anlass einer solchen Testamentsvollstreckung kann sein, dass die/der Verstorbene Streit unter den Erben vermeiden oder zur Entlastung der Erben die Verwaltung der Nachlassabwicklung einer geschäftsgewandten Person übertragen will, etwa um eine sinnvolle Aufteilung des Nachlasses unter den Erben zu gewährleisten. Als Testamentsvollstrecker kommen insbesondere Vertraute der/des Verstorbenen in Betracht, aber auch professionelle Testamentsvollstrecker, die mit den rechtlichen und steuerlichen Problemstellungen der Nachlassverwaltung und -verteilung besonders vertraut sind.


2. Voraussetzungen der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung kann nur durch eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d. h., regelmäßig durch Testament, angeordnet werden.

Auch die Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker erfolgt im Testament. Ein Dritter kann die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen, wenn er dazu im Testament ermächtigt wird. Auch kann darin der Testamentsvollstrecker ermächtigt werden, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

Niemand kann ohne seinen Willen Testamentsvollstrecker werden. Erforderlich ist daher eine unbedingte und unbefristete Annahmeerklärung des ernannten Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht.

Grundsätzlich können sowohl sogenannte natürliche Personen wie auch juristische Personen (z. B. GmbH) Testamentsvollstrecker sein.

3. Dauer der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Todestag. Der Testamentsvollstrecker beginnt sein Amt mit seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Das Amt des Testamentsvollstreckers kann durch dessen Kündigung oder seine Entlassung durch das Nachlassgericht enden. Die Testamentsvollstreckung als solche findet ihr Ende erst mit Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker im Testament zugewiesenen Aufgaben und durch Eintritt der von der/dem Verstorbenen bestimmten Bedingungen und des angeordneten Endtermins.

In der Regel endet die Testamentsvollstreckung nach vollständiger Verteilung des Nachlasses im Erbenkreis.

4. Arten der Testamentsvollstreckung/ Bindung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist berechtigt den Nachlass in Besitz zu nehmen und befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwillige Verfügung des/der Verstorbenen bestimmt. Die in der Praxis wichtigsten Fälle sind die Abwicklungsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne:

  • Abwicklungsvollstreckung:

Soweit im Testament nichts anderes bestimmt ist, obliegt es dem Testamentsvollstecker, die letztwilligen Anordnungen der/des Verstorbenen auszuführen. Hierfür ist dem Testamentsvollstrecker ein den gesamten Nachlass umfassender Rechte- und Pflichtenkreis eingeräumt. Der Testamentsvollstrecker hat also den Nachlass entsprechend dem Willen des/der Verstorbenen abzuwickeln und auf die Erben zu verteilen. Er hat insbesondere den Nachlass zu verwalten, indem er Nachlassverbindlichkeiten erfüllt, notwendige Steuererklärungen abgibt und gemäß dem testamentarischen Willen auf eine Aufteilung des Nachlasses im Erbenkreis hinwirkt.

  • Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne:

Der Testamentsvollstrecker kann testamentarisch auch darauf beschränkt sein, den Nachlass zu verwalten, bis die Erben die Verteilung/Auseinandersetzung des Nachlasses selbst vorgenommen haben.

Im Testament kann auch die Dauervollstreckung angeordnet werden oder es kann die Verwaltungs-, Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt  bzw. ausgeschlossen werden.  

5. Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers, insb. Haftung gegenüber den Erben

Insbesondere im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker gemäß dem testamentarischen Willen des/der Verstorbenen umfassend zur Verwaltung des Nachlasses ermächtigt. Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen für den Nachlass ergreifen. Dazu gehört auch die Geltendmachung eines zum Nachlass gehörenden Pflichtteilanspruchs, das Recht, Prozesse zu führen, über Nachlassgegenstände zu verfügen und für den Nachlass Verpflichtungen einzugehen.

Mit den umfangreichen Rechten des Testamentsvollstreckers gehen auch Pflichten einher, deren Verletzung zu einer Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben führen kann. Wie im Auftragsrecht hat der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses besondere Sorgfalt walten zu lassen. Gibt er Steuererklärungen ab, steht er für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit wie der Steuerpflichtige ein. Insbesondere treffen den Testamentsvollstrecker folgende Verpflichtungen:

  • Unverzüglich nach Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Erben ein Nachlassverzeichnis zu erteilen.
  • Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet und hat dabei insbesondere die testamentarischen Verfügungen auszuführen und den Erben Rechenschaft zu legen.

  • Den Testamentsvollstrecker trifft eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Erben, wenn er seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt.

6. Vergütung des Testamentsvollstreckers

Neben einem Anspruch auf Ersatz seiner mit der Testamentsvollstreckung verbundenen, erforderlichen und angemessenen Aufwendungen hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Führung seines Amtes, sofern im Testament nichts anderes bestimmt ist.  

Ist im Testament nichts festgelegt und einigt sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben nicht auf eine bestimmte Vergütung, entscheidet über die Vergütungshöhe im Streitfall das Prozessgericht unter Berücksichtigung aller Umstände. Hierbei greift die Praxis auf verschiedene Gebührentabellen zurück, mittels derer eine angemessene Vergütung für den Testamentsvollstrecker festgelegt wird. Am praxisrelevantesten ist dabei die Festlegung der Vergütung nach der sogenannten „Neuen Rheinischen Tabelle“, die im Jahr 2000 vom Deutschen Notarverein entwickelt wurde. Nach dieser wird der Vergütungsgrundbetrag am Bruttonachlasswert festgelegt und bemessen:

Ferner sieht die Neue Rheinische Tabelle Zuschläge von 20% bis 100% vor, etwa für den Fall eines vom Normalfall abweichenden Nachlasses, die Vornahme der Auseinandersetzung, besonders aufwändige Testamentsvollstreckungen, komplexe Nachlassverwaltungen (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen), aufwändige Verwaltungen (Umschichtungsbedarf) und die Bewältigung komplexer Steuerangelegenheiten.

Die Neue Rheinische Tabelle ist allerdings nicht verbindlich und der Testamentsvollstrecker trägt daher das Risiko, dass sein Vergütungsanspruch streitig wird, wenn er nicht im Testament festgelegt oder einvernehmlich mit den Erben festgelegt wird.

Häufig gestellte Fragen zur Testamentsvollstreckung

Wie läuft die Testamentsvollstreckung ab? Die Testamentsvollstreckung muss im Testament angeordnet werden. Der Erblasser bestimmt, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker zu erfüllen hat. Der Testamentsvollstrecker erhält dafür in der Regel eine Vergütung.
Wann wird ein Testamentsvollstrecker benötigt? Ein Testamentsvollstrecker wird benötigt, wenn der Erblasser eine ordnungsgemäße Abwicklung seines Nachlasses sicherstellen möchte. Insbesondere bei größeren Vermögen oder bei Erbengemeinschaften kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Kann ein Testamentsvollstrecker auch Erbe sein? Ja, auch ein Erbe kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch objektiv treuhänderisch handeln, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Testamentsvollstrecker hat die gleichen Rechte wie jeder andere Testamentsvollstrecker und erhält eine Vergütung.
Was bedeutet die Anordnung der Testamentsvollstreckung? Ist im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet, so bedeutet dies, dass ein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, der den Nachlass des Erblassers zu verwalten und abzuwickeln hat. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Weisungen des Erblassers zu befolgen und den Nachlass zum Wohle der Erben zu verwalten. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, haben die Erben in der Regel keinen direkten Zugriff auf den Nachlass.
Wie lange dauert die Testamentsvollstreckung? Die Dauer einer Testamentsvollstreckung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Komplexität des Nachlasses und der Anzahl der Erben. Die Testamentsvollstreckung endet in der Regel spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers.

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