Wo lauern Kosten im Erbfall?
Eine Erbschaft verbindet man häufig mit Wertgegenständen und Vermögen, das die/der Verstorbene hinterlässt. Dabei sollte man aber auch mögliche Kosten im Hinterkopf haben. Welche Kosten sollte man im Erbfall also im Blick haben?
Inhalt:
- Verträge wie Handyvertrag im Todesfall
- Mitgliedschaften im Verein bei Todesfall
- Digitales Erbe
- Zugang zur Hardware
- Laufende Gerichtsverfahren im Todesfall
- Kredite und Schulden im Erbfall
Verträge wie Handyvertrag im Todesfall
Verträge des täglichen Lebens (z.B. Miet-, Energie- oder Handyverträge und Abos) laufen nach dem Tod einer Person in der Regel weiter. Sie werden vererbt und gehören zum Nachlass. Die Erben können frei entscheiden, ob sie diese Verträge übernehmen oder kündigen. Sie haben in der Regel kein Sonderkündigungsrecht, sondern sind an die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen gebunden. Manche Verträge enthalten jedoch besondere Regelungen für den Todesfall. Häufig reagieren die Vertragspartner:innen auch kulant und entlassen Hinterbliebene frühzeitig aus dem Vertrag. In manchen Fällen ist dafür eine Entschädigung zu zahlen.
Das ist zu tun:
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle laufenden Verträge der/des Verstorbenen.
- Kündigen Sie die Alltagsverträge der/des Verstorbenen, die nicht mehr benötigt werden.
- Sprechen Sie mit den Vertragsanbietern. Oftmals zeigen diese sich im Todesfall kulant und Sie können die Alltagsverträge schon vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen.
Etwas anderes gilt für höchstpersönliche Verträge, zum Beispiel den Arbeitsvertrag oder Mitgliedschaften in Vereinen.
Hier Erbfall anlegen und Kündigungsservice nutzen!
Mitgliedschaften im Verein bei Todesfall
Die Mitgliedschaft in einem Verein oder Club ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds, wird also nicht vererbt. Näheres ergibt sich aus der jeweiligen Satzung, die Regelungen zum Ein- und Austritt der Mitglieder enthalten muss. Sieht die Vereinssatzung vor, dass die Mitgliedschaft automatisch auf Erben übergeht, besteht das Recht zum sofortigen Austritt. Ist es laut Satzung möglich, dass die Erben in den Verein eintreten können, muss geregelt sein, dass sie ihre Mitgliedschaft zuvor ausdrücklich erklären müssen. Es reicht insofern z.B. nicht aus, dass Erben (bewusst oder unbewusst) die Mitgliedsbeiträge der/des Verstorbenen weiterzahlen oder die Vereinszeitung erhalten.
Für Kleingartenvereine gibt es eine Sonderregelung. Wenn beide Ehepartner:innen (bzw. eingetragene Partner:innen) im Pachtvertrag standen, geht das Pachtverhältnis auf die/den überlebenden Partner:in über. Andernfalls endet das Pachtverhältnis am Ende des Monats, der auf den Todestag folgt.
In einigen Vereinssatzungen findet sich eine Klausel, wonach bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge vom Ausscheiden eines Mitglieds unberührt bleiben und die Zahlungsverpflichtung z.B. erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet. Ob von einem solchen Ausscheiden nur eine Kündigung des Mitglieds oder auch ein Todesfall erfasst sein soll, ist umstritten. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, eine/einen Anwältin einzuschalten.Hier Erbfall anlegen und online Termin beim Anwalt buchen!
Hier Erbfall anlegen und online Termin beim Anwalt buchen!
Digitales Erbe
Daten und elektronisch hinterlegte Verträge gehören genauso zum Nachlass wie Gegenstände und Verträge auf Papier. Online-Daten sind Teil des digitalen Nachlasses. Der Zugang zum digitalen Erbe gestaltet sich mitunter schwierig.
Die Erben benötigen die Zugangsdaten, um z.B. auf wichtige Dokumente in der Cloud zuzugreifen, über Bildrechte, Kommunikationsinhalte oder digitale Währungen (Bitcoins etc.) der/des Verstorbenen zu verfügen, aber auch für die Kündigung der Abonnements von Streaming- und Musikdiensten, die die/der Verstorbene zu Lebzeiten abgeschlossen hat.
Bis 2018 war es für Erben mitunter schwierig, auf die Email-Konten und sozialen Netzwerke der/des Verstorbenen zuzugreifen, da einige Anbieter:innen ihnen den Zugang verwehrten. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 (BGH, Urteil vom 12.07.2018 – Az. III ZR 183/17) können Erben dies nun einklagen. Ein Facebook-Profil beispielsweise kann in den sog. Gedenkzustand versetzt werden. Dies führt dazu, dass zwar bis dahin geteilte Inhalte weiter gezeigt werden, sich jedoch niemand mehr in dem Konto anmelden kann. Es ist auch möglich, dass die verstorbene Person noch zu Lebzeiten einen sog. Nachlasskontakt ausgewählt hat, der sich um das Konto im Gedenkzustand kümmern soll. Außerdem können Familienangehörige der/des Verstorbenen beantragen, dass dessen Facebook-Konto gelöscht wird.
Zugang zur Hardware
Sobald Erben die Passwörter für die jeweiligen Geräte haben, sollten die darauf vorhandenen Daten gesichtet und geordnet werden. Ohne Passwörter ist man gezwungen, die Festplatte von einer/einem Computerspezialist:in auslesen zu lassen. Das Auslesen von Handydaten ist hingegen ohne die Sicherheitsnummer und den SIM-Karten-Code kaum möglich.
Laufende Gerichtsverfahren im Todesfall
Erben sind Rechtsnachfolger:innen der/des Verstorbenen. Bezogen auf Gerichtsprozesse bedeutet das: Sie müssen einen laufenden Rechtsstreit der/des Verstorbenen (ggf. zusammen mit weiteren Miterben) fortführen. Stirbt eine Prozesspartei vor Beendigung des Gerichtsverfahrens und hatte sie keine/n Anwält:in, wird das Gerichtsverfahren unterbrochen. Wurde die/der Verstorbene in dem Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten, wird der Prozess nur unterbrochen, wenn Ihre/Ihr oder seine/sein Anwält:in dies beantragt. Die Unterbrechung dauert an, bis die Rechtsnachfolger:innen der/des Verstorbenen den Prozess wieder aufnehmen.
Kredite und Schulden im Erbfall
Kredite und Schulden wie zum Beispiel Mietrückstände, Steuerschulden oder unbezahlte Rechnungen erlöschen grundsätzlich nicht mit dem Tod der Schuldnerin/des Schuldners. Vielmehr gehen sie auf dessen Erben über. Das heißt: Die Rechtsnachfolger:in der/des Verstorbenen sind verpflichtet, die fälligen Raten eines Kredites oder bestehende Schulden zu bezahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie das Erbe ausschlagen, also nicht annehmen.
Jetzt Erbfall anlegen und Nachlassverzeichnis ausfüllen!
Informationen zur Erbschaftssteuer finden Sie in unserem Artikel "Meine Aufgaben als Erbe".