Welche Aufgaben habe ich als Erbin/Erbe?
Sobald Sie erfahren haben, dass Sie Erbin/Erbe geworden sind, stellen sich viele Fragen: Soll ich die Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Laufende Verträge behalten oder kündigen? Muss ich Erbschaftssteuer zahlen? - Der Erblotse liefert Ihnen einen Überblick der wichtigsten gesetzlichen und organisatorischen Aufgaben.
Inhalt
- 1. Wie wird man Erbin/Erbe
- 2. Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen
- 3. Was gehört zum Erbe
- 4. Wozu dient eine Vorsorgevollmacht und eine Generalvollmacht
- 5. Steuern im Erbfall – Erbschaftssteuer und Ertragssteuer
1. Wie wird man Erbin/Erbe
Erbin/Erbe wird man durch gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) der/des Verstorbenen. Testament und Erbvertrag sind gegenüber der gesetzlichen Erbfolge vorrangig zu beachten. Im Testament nicht begünstigte, aber in der gesetzlichen Erbfolge stehende Personen, werden meist zu Pflichtteilsberechtigten.
Man muss eine Erbschaft nicht offiziell annehmen. Vielmehr gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen automatisch auf die Erben über, sofern sie die Erbschaft nicht fristgemäß ausschlagen.
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2. Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen
Zunächst gilt es, sich einen groben Überblick über das Erbe zu verschaffen, um weitere Schritte sinnvoll planen zu können. Ist die Erbschaft vielleicht überschuldet, so dass eine Ausschlagung in Betracht kommt? Die Frist zur Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht läuft ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Erbschaft erfahren haben und beträgt 6 Wochen. Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter (z.B. die Eltern) das Erbe ausschlagen.
Gibt es mehrere Erben und ist die Erbfolge geklärt, kann jede Erbin/jeder Erbe für sich entscheiden, ob sie/er die Erbschaft behalten oder ausschlagen möchte. Ist die Erbfolge noch nicht geklärt, weil z.B. unklar ist, wer die Erben sind, kann das Nachlassgericht eine/n Nachlasspfleger:in einsetzen und diesen mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Suche nach den Erben beauftragen. Dabei kann er die Hilfe von Erbenermittler:innen in Anspruch nehmen.
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3. Was gehört zum Erbe?
Nach der Entscheidung, das Erbe anzunehmen, müssen die Erben klären, welche Vermögenswerte ihr Erbe umfasst und wie sie in den Besitz von Werten wie Bankguthaben, Immobilien oder Fahrzeugen kommen. Gleichzeitig müssen sie sich darum kümmern, laufende Kosten wie Miete oder Mitgliedsbeiträge schnell zu überblicken, um Entscheidungen über die Fortführung oder Kündigung der entsprechenden Verträge zu treffen.
Doch zu einer Erbschaft gehört noch viel mehr, denn die Erben sind Rechtsnachfolger der/des Verstorbenen. Sie erben nicht nur das Vermögen der/des Verstorbenen, sondern auch ihre/seine Verpflichtungen und Schulden. Zum Rechtsnachfolger wird eine Erbin/ein Erbe automatisch, d.h. ohne weiteres Zutun. Man braucht nicht einmal Kenntnis vom Tod der Person zu haben.
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4. Wozu dient eine Vorsorgevollmacht und eine Generalvollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht wird für den Fall erteilt, dass eine Person (die/der Vollmachtgeber:in) nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Vorsorgevollmachten können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein und umfassend für alle Bereiche des Lebens erteilt (Generalvollmacht) oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein (z.B. Gesundheit und Pflegebedürftigkeit oder Vermögensangelegenheiten).
Viele Vorsorgevollmachten gelten über den Tod hinaus. In diesem Fall kann die/der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten abgeben. Welche Handlungen das konkret sind, hängt vom Umfang der Vollmacht ab. Möglich ist z.B., dass die/der Bevollmächtigte auf das Konto des/der Verstorbenen zugreifen, Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder den Mietvertrag des Verstorbenen kündigen kann.
5. Steuern im Erbfall – Erbschaftssteuer und Ertragssteuer
Erben können zwei unterschiedliche Steuerpflichten treffen, die unbedingt auseinander zu halten sind:
- die Ertragssteuer (Einkommenssteuer und Verkehrssteuern wie z.B. die Umsatzsteuer) der/des Verstorbenen (betrifft vor allem Einkünfte, die die/der Verstorbene bis zu seinem Tod noch nicht versteuert hat), und
- die Erbschaftssteuer der Erben (betrifft das geerbte Vermögen).
Einkommenssteuer der/des Verstorbenen
Mit dem Tod einer Person endet zwar deren Steuerpflicht, doch Steuergesetze legen fest, dass etwaige Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf die/den Rechtsnachfolger:in (also die Erben) übergehen.
Es ist daher durchaus üblich, dass die Erben die letzte Steuererklärung für die/den Verstorbene/n abgeben müssen, wenn sie/er zwischen Jahresbeginn und ihrem/seinem Todestag steuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, die nicht durch Lohnabzug oder Kapitalertragssteuer abgegolten sind (z.B. bei einer selbständigen Tätigkeit oder bei Mieteinnahmen).
Das Finanzamt wird im Todesfall von diversen Institutionen informiert. Die Bank informiert das Finanzamt z.B. über die Höhe des Kontoguthabens, Wertpapiere, Einlagen und Forderungen der/des Verstorbenen. Wenn eine Erbin/ein Erbe vergisst, eine Steuererklärung für die/den Verstorbene/n abzugeben, bekommt sie/er eine Erinnerung vom Finanzamt.
Die Erben können bei Kranken- und Rentenkassen sowie Banken und Finanzamt Unterlagen einsehen, die ihnen helfen, die Steuererklärung für die/den Verstorbenen auszufüllen. Dem Finanzamt ist es sogar erlaubt, berechtigten Personen alte Steuerbescheide der/des Verstorbenen auszuhändigen. Dem muss die/der Ehepartner:in jedoch zustimmen, sonst verletzt das Finanzamt das Steuergeheimnis. Der für die Einsichtnahme notwendige Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt.
Eine mögliche Steuererstattung steht den Erben zu und sie müssen für mögliche Nachzahlungen aufkommen. Diese können dann als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden.
Die Erbschaftssteuer
Im Falle einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sind die begünstigten Personen erbschaftssteuerpflichtig. Je nach Verwandtschaftsverhältnis gelten allerdings unterschiedlich hohe Freibeträge für die Erbschaftssteuer:
- für Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: € 500.000
- pro Kind und Enkelkind, deren Eltern verstorben sind sowie pro Stief- und Adoptivkind: € 400.000
- pro Enkelkind: € 200.000
- für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft: € 20.000
Jede/Jeder, der aus einem Nachlass eine Zuwendung bekommt, die der Erbschaftsteuer unterliegt, muss dies innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen und erfährt sodann, ob eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben ist. Zur Vorbereitung der Erbschaftssteuererklärung hilft ein Nachlassverzeichnis.
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